22.07.2024
Bisherige Veränderungen in der Gesetzgebung
Am 18. November 2023 wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet, um die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Das Gesetz zielt darauf ab, den Primär- und Endenergieverbrauch zu reduzieren und die nationalen sowie europäischen Energieeffizienzziele zu erreichen. Zudem soll der Import und Verbrauch fossiler Energien verringert werden, um die Energieversorgung sicherzustellen und den globalen Klimawandel einzudämmen.
Zukünftige Novellierung der Gesetzgebung
Die im Entwurf zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und des noch jungen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) veröffentlichten Änderungen wurden bereits im Bundesrat beschlossen. Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Zu den Veränderungen im Rahmen der Novellierung gehören:
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Anpassungen am EDL-G, bei denen die Anforderungen an Energieaudits (§8 EDL-G) den EU-Vorgaben entsprechen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind daher nicht automatisch von der Energieauditpflicht befreit. Ab einem Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh ist ein Energieaudit erforderlich.
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Anpassungen am EnEfG betreffen insbesondere die Anforderungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Maßnahmen zur Endenergieeinsparung (§9 EnEfG).
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Die Frist für die Veröffentlichung der Umsetzungspläne wurde auf ein Jahr verkürzt.
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Zudem entfällt die Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Umsetzungspläne durch einen unabhängigen Dritten.
Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen über 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch
Die Bedeutung des Themas Abwärme wird zunehmen. Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 2,5 GWh haben die Verpflichtung ihre Abwärmemengen über die Plattform für Abwärme zu melden. Das Ziel hinter der Maßnahme ist, für potenzielle Abnehmer der Abwärme Informationen zur Verfügung zu stellen und mögliche Abwärmepotentiale effizienter nutzen zu können. Trotz der jüngsten Veröffentlichung der Plattform haben betroffenen Unternehmen nun noch bis zum 01.01.2025 Zeit eine Meldung Ihrer Abwärmemengen zu tätigen. Die Anmeldung erfolgt über die zentrale Plattform für Abwärme.
Weitere Verpflichtungen des EnEfG
Nach Inkrafttreten des novellierten EnEfG wird der Schwellenwert auf 2,77 GWh angehoben. Das überarbeitete Energieeffizienzgesetz schreibt vor, dass alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von über 2,77 GWh (bisher 2,5 GWh), die gemäß EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind oder für die §8 EnEfG gilt, konkrete Umsetzungspläne für Energiesparmaßnahmen veröffentlichen müssen.
Betroffenen Unternehmen müssen demnach:
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Energiesparmaßnahmen identifizieren und gemäß DIN EN 17463 (ValERI) bewerten
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Umsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes erstellen und veröffentlichen
Energieintensive Unternehmen - über 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch
Energieintensive Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einführen. Die Berechnung des Energieverbrauchs erfolgt anhand der kleinsten rechtlich selbständigen Einheit und des Durchschnitts der letzten drei Jahre. Das eingeführte Managementsystem muss den gesamten Energieverbrauch abdecken und innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes implementiert werden. Das bedeutet das betroffene Unternehmen nur noch bis zum 18.07.2025 Zeit haben Ihren Verpflichtungen gemäß §8 Absatz 2 EnEfG nachzukommen.
Die Einhaltung dieser Pflicht wird stichprobenartig vom BAFA überprüft. Interessant ist hierbei noch, dass während der Übergangszeit Unternehmen von der Energieauditpflicht befreit sind.
Unternehmen mit einem Energieverbrauch von über 7,5 GWh müssen zudem zusätzliche Anforderungen des EnEfG erfüllen.
Hierzu zählen:
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die Identifizierung von Energiesparmaßnahmen
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die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN 17463/ValERI für alle identifizierten Maßnahmen
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zudem sollen Abwärmequellen identifiziert werden
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und Maßnahmen zur Vermeidung oder Nutzung der Abwärme müssen entwickelt werden
Auswirkungen auf die Energieauditverpflichtung für Nicht-KMUs
Derzeit besteht noch die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits für Nicht-KMUs, sofern sie nicht nach dem ENEfG zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind.
Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und/oder einem Jahresumsatz von über 50 Mio Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio Euro sind betroffen. Wenn Sie sowohl zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems als auch zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind, wird die Auditpflicht vorübergehend ausgesetzt.
Nach Inkrafttreten der beschlossenen Änderungen am EnEfG und EDL-G ("Novellierung") besteht für KMUs jedoch in der Zukunft nicht mehr automatisch eine Befreiung von der verpflichteten Durchführung eines Energieaudits.
Was ist (nun) zu tun? Passende Lösungen gesucht…
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Autor: Ewald Schäfer