Zum Inhalt springen

25.04.2022

PV

Das verbessert sich für Unternehmen, die Photovoltaik-Anlagen zum Eigenverbrauch planen

Das Osterpaket der Bundesregierung: Wir haben uns die 322 Seiten des Gesetzesentwurfs vom 6. April 2022 einmal aus der Perspektive PV-interessierter Unternehmen angeschaut.

Das Ampel-Kabinett der Bundesregierung hat am 6. April 2022 das von Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck und seinem Ministerium (BMWK) erarbeitete sogenannte „Osterpaket“ verabschiedet.

 

Rückblick: Bereits kurz nach seinem Amtsantritt hatte Minister Habeck für das Jahr 2022 gleich zwei Maßnahmen-Bündel für einen umfassenden Umbau der bisherigen Energiegesetze angekündigt:

 

Das Osterpaket und das Sommerpaket.

 

Ersteres wurde nun vom Bundeskabinett gebilligt.

 
 
 

Mit Hilfe des Osterpakets, das insgesamt 7 Gesetzesänderungen, Änderungen an 10 bestehenden Verordnungen sowie mit dem Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) auch ein ganz neues Gesetz beinhaltet, soll in Deutschland ein massiver Ausbau der Erneuerbaren Energien über die nächsten 15 Jahre eingeleitet werden. Es ist vorgesehen, dass das Gesetzespaket Anfang Juli 2022 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird und spätestens Anfang 2023 in Kraft tritt.

Doch welche Verbesserungen enthält das Osterpaket konkret für Unternehmen, die kurzfristig die Installation einer Photovoltaik-Anlage zur Stromeigenerzeugung planen?

Wir haben uns den „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ vom 6. April 2022 einmal aus der Perspektive PV-interessierter Unternehmen angeschaut und die wesentlichen Änderungen (Verbesserungen) gegenüber dem aktuellen EEG 2021 für Interessierte zusammengestellt.

Aussetzung der Degression für Einspeisevergütungen bis 2024

Bislang verringert sich die Höhe der im EEG geregelten Einspeisevergütung (für PV-Anlagen bis 100 kWp) bzw. der Marktprämie (für PV-Anlagen ab 100 kWp bis aktuell 750 kWp) für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom mit jedem Monat der tatsächlich erfolgten Inbetriebnahme. D.h., eine PV-Anlage, die im April 2022 in Betrieb gegangen ist, erhält für die Dauer der EEG-Vergütungszeit (20 Jahre plus die verbleibenden Monate des Inbetriebnahmejahres) eine um ca. 1,4 % geringere Vergütung als eine vergleichbare Anlage, die bereits im März 2022 an das Stromnetz angeschlossen wurde.

Nach den Regelungen des Osterpaketes soll die Degression der gesetzlich festgelegten sog. „anzulegenden Werte“ zunächst auf dem Stand des Monats April 2022 nach aktuellem EEG 2021 eingefroren und dann bis Anfang 2024 ausgesetzt werden.

Ab 2023 werden die Vergütungssätze des neuen EEG 2023 dann grundlegend neu gestaltet und ab Februar 2024 auf eine halbjährliche Degression umgestellt. Die bislang für einen Dreimonatszeitraum von der Bundesnetzagentur veröffentlichten monatlichen Degressionswerte auf Grundlage des mit dem EEG 2012 eingeführten „atmenden Deckels“ entfallen.

Durch diese Bremse möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass auch neu installierte Photovoltaik-Anlagen angesichts aktueller Kostensteigerungen, erhöhter Inflation und bestehender Lieferkettenschwierigkeiten jetzt und in der Zukunft wirtschaftlich betrieben werden können.

Neue erhöhte Einspeisevergütung für Volleinspeiseanlagen auf Gebäudedächern

Für PV-Anlagen auf Gebäuden sollen die Rahmenbedingungen durch ein Bündel mehrerer Einzelmaßnahmen deutlich verbessert werden. Neue PV-Dachanlagen, die ihren Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz einspeisen, erhalten nach dem Gesetzentwurf eine erhöhte Förderung von bis zu 13,8 Cent/kWh. Hierdurch soll ein Anreiz für eine möglichst großflächige Belegung von Dachflächen geschaffen werden.

Nach dem aktuellen EEG 2021 erzielen Betreiber i.d.R. die wirtschaftlich besten Ergebnisse, wenn sie eine möglichst hohe Eigenverbrauchsquote für den erzeugten Solarstrom erzielen. Hierdurch werden PV-Anlagen tendenziell kleiner oder sehr häufig in Kombination mit Batteriespeichern gebaut, um auf diese Weise die Menge an Überschussstrom möglichst zu begrenzen.

Anhebung der Grenzen für eine Ausschreibungspflicht von PV-Anlagen auf Gewerbedächern und Abschaffung des Kombinationsmodells bei Anlagen zwischen 300 bis 750 kWp

In der letzten EEG-Novelle von 2021 wurde für neue PV-Dachanlagen in einer Größe zwischen 300 bis 750 kWp eine freiwillige Teilnahme an den bundesweiten Ausschreibungen der Bundesnetzagentur eingeführt (Kombinationsmodell). Diese Option, die bislang gleichbedeutend mit einer Volleinspeisung steht, stellt in der Praxis jedoch keine lukrative Alternative zu dem Betreibermodell der Überschusseinspeisung dar. Bei diesem steht der Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms im Mittelpunkt und nur der überschüssige Strom wird gegen Zahlung einer im EEG festgelegten Mindestvergütung, der Marktprämie, eingespeist. Jedoch beinhaltet auch diese Option wegen einer von der Vorgängerregierung eingeführten Begrenzung der Vergütung auf maximal 50 % des erzeugten Solarstroms für nicht wenige Betreiber einen wirtschaftlichen Nachteil.

Diese seit 2021 geltende Regelung hatte zur Folge, dass der Zubau gewerblicher PV-Anlagen in genau dieser Größenordnung deutlich zurückging und auch oftmals dann kleinere Anlagen mit einer Leistung unter 300 kWp installiert wurden.

 

Mit dem Osterpaket erfolgt jetzt die Korrektur:

Der Schwellenwert von PV-Anlagen für die verpflichtende Teilnahme an den bundesweiten Ausschreibungen wird deutlich auf 1.000 kW angehoben. Der Anteil des nach den EEG-Sätzen vergüteten eingespeisten Solarstroms wird 2022 zunächst übergangsweise von 50% auf 80% erhöht, da im laufenden Jahr 2022 noch zwei Ausschreibungen für PV-Dachanlagen durchgeführt werden. Ab 2023 soll dieses Kombinationsmodell für neue Anlagen komplett abgeschafft werden.

Unternehmen, die ab 2023 bei größeren Dachanlagen über 1.000 kW weiterhin an den bundesweiten Ausschreibungen teilnehmen müssen, sollen einen Teil des erzeugten Solarstroms aber auch zum Eigenverbrauch nutzen können. Dies ist im aktuellen EEG 2021 bislang so nicht möglich.

Wegfall der EEG-Umlage - auch auf selbst genutzten Solarstrom („Sonnensteuer“)

Ein von vielen längst als überfällig bewerteter Beschluss aus dem Osterpaket: Der Wegfall der EEG-Umlage auch für den Eigenverbrauch aus PV-Anlagen über 30 kWp. Allein diese Neuregelung soll nach den Angaben der Bundesregierung die Bürokratiekosten um jährlich über 4,1 Mio. Euro reduzieren, da Abrechnungen zur teilweisen EEG-Umlage aus Eigenerzeugungsanlagen entfallen.

Durch die Umstellung der Finanzierung des EEG-Förderbedarfs aus dem bisherigen Umlagesystem über einen neu gestalteten Energie- und Klimafonds wird die von der Bundesregierung am 9. März 2022 für das zweite Halbjahr 2022 beschlossene Absenkung der EEG-Umlage auf 0 Cent/kWh fortgeführt und dauerhaft entfristet. Das neu geschaffene sogenannte Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) soll die Umstellung der bisherigen Umlagen im Stromsektor vereinfachen bzw. vereinheitlichen und neu regeln. Die Finanzierung der EEG-Kosten wird zukünftig über den Bundeshaushalt ausgeglichen.

Die Beendigung der EEG-Umlage (2022: 3,723 Cent/kWh) zum 1.7.2022 und die damit verbundene Absenkung des aktuell sehr hohen Strompreisniveaus dient der finanziellen Entlastung von privaten Haushalten als auch Unternehmen.

 

Weitgehender Wegfall der „Besonderen Ausgleichsregelung“ für stromintensive Unternehmen

Auch die „Besondere Ausgleichsregelung“ (BesAR), die infolge der EEG-Finanzierung aus dem Energie- und Klimafonds nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage benötigt wird, wird in das neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. Die Stromkostenintensität als bisherige Eintrittsvoraussetzung für die BesAR wird mit dem Wegfall der EEG-Umlage abgeschafft.

Zum Hintergrund:

Die im Jahr 2003 erstmals eingeführte "Besondere Ausgleichsregelung" sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen bislang nur eine stark reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für stromkostenintensive Unternehmen aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze der stromkostenintensiven Industrie sollen durch diese Entlastung gesichert werden. Eine Entlastung von der EEG-Umlage durch die BesAR muss bislang beim BAFA beantragt werden.

Mieterstrom

Auch eine erste Verbesserung für Mieterstrom-Modelle ist im Osterpaket enthalten: So wird der jährliche 500-MW-Deckel für die Förderung von Solaranlagen, die den Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten können, aufgehoben.

Angesichts der Tatsache, dass auch die bisherige 500-MW-Fördergrenze seit der Einführung des gesetzlichen Mieterstrom-Regelung im Jahr 2017 bei weitem nie ausgeschöpft wurde, fordern viele von der Bundesregierung ein strukturell neu aufgestelltes unbürokratisches Mieterstrommodell. Definitiv noch eine offene Aufgabe für die Bundesregierung.

Unser Fazit:

In den Erläuterungen zum Osterpaket spricht die Bundesregierung von der größten Beschleunigungsnovelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes seit seinem Bestehen. Und das erste EEG trat vor immerhin über 22 Jahren am 1. April 2000 in Kraft und war über viele Jahre ein Erfolgsmodell, das jedoch mit nahezu jeder Novelle komplexer und tendenziell „schwieriger“ wurde.

 

Wir sind der Ansicht, dass in dem Osterpaket viele wichtige Punkte angefasst und inhaltlich tatsächlich auch verbessert werden. Ob die bisherigen Regelungen allein zu der gewünschten Beschleunigung, u.a. der angestrebten dauerhaften Vervierfachung des aktuellen Zubaus von Photovoltaikanlagen, führen werden, muss allerdings bezweifelt werden.

 

Hierzu bedarf es weiterer auch struktureller Veränderungen im Sinne von Vereinfachungen. Ein unbürokratisches Mieterstrommodell, das Wohnungsunternehmen in ihren Gebäudebeständen dann auch tatsächlich umsetzen möchten bzw. können, ist nur ein Beispiel von einigen noch offenstehenden Punkten, die dann hoffentlich im Sommerpaket der Bundesregierung enthalten sein werden.

 
 
 

Unser Team hilft Ihnen bei der inividuellen Auslegung einer Photovoltaikanlage auch für Ihr Unternehmen. Mit oder ohne Batteriespeicher. Haben Sie Fragen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Aktuelles

Aktuelle Themen, die uns beschäftigen

Alle ansehen

Kontakt

Sie haben Interesse an einer individuellen Lösung?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Contact Form

Wir verwenden Cookies 🍪

Wir verwenden Cookies, um beispielsweise Funktionen für soziale Medien anzubieten oder die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Um fortzufahren müssen Sie eine Auswahl treffen.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Cookies können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Die Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.
    Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System Ynfinite und werden von dort bereitgestellt. Ynfinite erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

  • Inhalte aus externen Quellen, Videoplattformen und Social-Media-Plattformen. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Zustimmung mehr

  • Diese Cookies sammeln Informationen, die uns dabei helfen zu analysieren, wie unsere Webseite verwendet wird und wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Dabei werden Daten zum Beispiel mit Hilfe von Google und Facebook ausgewertet. Mithilfe der Analysen aus diesem Cookie können wir Anwendungen für Sie anpassen, um unserer Webseite zu verbessern. Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Webseite verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren.

  • Wir verwenden Drittanbieter-Tools, die uns helfen, unsere Website effizienter und kundenfreundlicher zu gestalten. Dazu gehören so genannte Marketing-Cookies, die wir in ihrem Browser setzen. Diese senden uns Daten über die Interessen, die Sie uns durch Eingabe von Informationen in diesen Drittanbieter-Tools zukommen lassen. Mit dem Aktivieren der Marketing-Cookies stimmen Sie der Analyse und Verwendung der von Ihnen bereitgestellten Informationen bei uns intern sowie den Drittanbietern zu.